- Pauschalierung der Lohnsteuer
- 1. Begriff: Vereinfachtes Verfahren zur Berechnung der Lohnsteuer für die Bezüge von Arbeitnehmern in bestimmten Fällen. Bei der Pauschalierung wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber nicht mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers erhoben, sondern nach einem durchschnittlichen oder gesetzlich vorgegebenen Steuersatz; zugleich ist die pauschale Steuer endgültig (§§ 40 III, 40a V, 40b IV EStG). Der Arbeitnehmer braucht somit die pauschal besteuerten Bezüge auch in seiner Steuererklärung nicht mehr anzugeben. Allerdings muss der Arbeitgeber zu Kontrollzwecken die Fälle, in denen für Bezüge des Arbeitnehmers eine P. durchgeführt worden ist, im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 II 8 LStDV).- 3. Fälle, in denen die P. zugelassen ist: a) Allgemein (§ 40 I EStG): (1) Wenn der Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt, (2) wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzufordern ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.- Voraussetzung für die Anwendung der P. ist in beiden Fällen, dass das Betriebsstättenfinanzamt die P. genehmigt, nachdem der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag gestellt hat; für sonstige Bezüge eines Arbeitnehmers von insgesamt mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr ist die P. stets ausgeschlossen.- b) Pauschalierung bei ganz bestimmten Arten von Zahlungen oder Sachleistungen an die Belegschaft (§ 40 II EStG): Mit einem gesetzlich festgelegten Pauschsteuersatz von 25 Prozent kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer erheben für (1) Mahlzeiten, die verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden, und entsprechende Zuschüsse an das Unternehmen, das die Arbeitnehmer beköstigt; (2) Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, (3) Erholungsbeihilfen für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten oder seine Kinder, (4) Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die über die gesetzlich als Werbungskosten absetzbaren Beträge hinaus gezahlt werden, allerdings nur bis zu weiteren 100 Prozent dieser gesetzlichen Grenzbeträge, (5) für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung (aber nur: Übereignung) von Personalcomputern, Zubehör und Internetzugang an Arbeitnehmer.- 3. Pauschalierung für die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Zuschüsse für Aufwendungen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer in diesen Fällen mit 15 Prozent pauschal erheben, wenn die Zuschüsse bzw. Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und die Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Webungskosten geltend machen könnte.- 4. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte: Zur steuerlichen Förderung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse kann der Arbeitgeber bei bestimmten Fällen die Lohnsteuer auf das reguläre Gehalt seiner Arbeitnehmer pauschal erheben. Hier sind unterschiedliche Fälle zu unterscheiden: (1) Kurzfristige Beschäftigung (gelegentliche Tätigkeit, keine regelmäßige Wiederkehr der Arbeitstätigkeit, nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage): Sofern der Arbeitslohn 62 Euro pro Arbeitstag im Durchschnitt nicht übersteigt oder sofern die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, kann der Lohn mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent pauschal versteuert werden. Die Lohnsteuerkarte muss nicht vorgelegt werden (§ 40a I EStG). In diesem Fall darf der Arbeitslohn allerdings durchschnittlich pro Stunde 12 Euro nicht übersteigen, und der Arbeitnehmer darf außerdem nicht zu dem selben Arbeitgeber schon in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen.- (2) Geringfügige Beschäftigungen im Sinn des Vierten Buches Sozialgesetzbuch können, unabhängig davon ob sie versicherungspflichtige oder versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse darstellen, pauschal versteuert werden. Hier wird, je nach sozialversicherungsrechtlicher Lage, entweder für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dann ein einheitlicher Pauschalsteuersatz von 2 Prozent gebildet (§ 40a II EStG), oder die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erhoben (dann zuzüglich der übrigen Steuern; § 40a II EStG). Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist in beiden Fällen nicht erforderlich.- (3) Für Aushilfskräfte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sind abweichende Pauschalierungen vorgesehen (§ 40a III EStG). Auch für diese Aushilfskräfte gelten die von den kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen bekannten Begrenzungen, dass der Stundenlohn max. 12 Euro betragen und der Arbeitnehmer nicht beim selben Arbeitgeber auch noch in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen darf.- 5. Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG): a) Für Beiträge des Arbeitgebers für eine ⇡ Direktversicherung seines Arbeitnehmers und von den Zahlungen an eine ⇡ Pensionskasse zugunsten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 20 Prozent pauschalieren. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen der Altersvorsorge des Arbeitnehmers dienen. Deshalb ist die P. nur zulässig, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer (Rückkauf) ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist die P. ausgeschlossen, wenn die fraglichen Beträge für den Arbeitnehmer 1.752 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. Um Doppelförderungen zu vermeiden, wird die P. außerdem nur für Beträge erlaubt, die für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers gezahlt werden (also keine P. solcher Leistungen bei Steuerklasse VI), vgl. § 40b II EStG.- b) Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab, so kann er die Lohnsteuer für die Beiträge mit 20 Prozent pauschal versteuern, wenn sie anteilig pro Arbeitnehmer nicht mehr als 62 Euro im Kalenderjahr betragen.
Lexikon der Economics. 2013.